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DAS BÜNDNIS FÜR SELBSTBESTIMMUNG BIS ZUM LEBENSENDE
Selbstbestimmung bis zum Lebensende ist ein vom Grundgesetz geschütztes Recht. Über zwei Drittel der Bevölkerung wünschen sich bei schwerster Erkrankung die Möglichkeit, auch mit ärztlicher Hilfe ihr Leiden abkürzen zu können. Tatsächlich findet sich aber heute kaum ein Mediziner, der darüber überhaupt nur zu sprechen bereit ist. Diese für viele Menschen äußerst problematische Situation soll zukünftig noch verschärft werden. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) hat gefordert, jede Form „organisierter“ Suizidhilfe zu verbieten. Ein im Februar aus Unionskreisen angekündigter Gesetzesentwurf sieht vor, sogar Suizidhilfe durch einzelne Ärzte strafbar zu machen.
Das darf nach Auffassung eines breiten Bündnisses humanistischer Organisationen nicht hingenommen werden. Sie fordern, die derzeit geltende Straffreiheit der Suizidhilfe in keiner Weise einzuschränken. Suizidhilfe ist bei einem freiwillensfähigen Patienten bisher keine Straftat, weder bei Einzelpersonen noch bei Sterbebegleitung, die von Vereinen organisiert wird. (> mehr dazu …)
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10 LEITSÄTZE GEGEN EIN VERBOT DER BEIHILFE ZUM SUIZID IN DEUTSCHLAND
1.
Die Beihilfe zur Selbsttötung (Suizidbeihilfe) ist in Deutschland straffrei (oder »keine Straftat«), wenn der Entschluss zur Selbsttötung freiverantwortlich ist. Wer hingegen Suizidbeihilfe leistet, wenn der Tatentschluss des Suizidenten aus einer krankhaften Störung entspringt, macht sich nach geltendem Strafrecht wegen Tötung strafbar.
2.
Es besteht keine Notwendigkeit, an dieser geltenden Rechtslage etwas zu ändern.
3.
Nicht urteilsfähige Suizidenten bedürfen keiner Hilfe zur Selbsttötung, sondern fachärztlicher Behandlung. Palliativmedizinische Fähigkeiten und hospizliche Betreuung müssen weiter gelernt und ausgebaut werden, damit sie allen Patienten zur Verfügung stehen, die diese benötigen.
4.
Es gibt aber Patienten, für die palliative Leistungen und hospizliche Betreuung keine Optionen sind, weil diese entweder am Krankheitsverlauf und den damit verbundenen Beeinträchtigungen nichts ändern können oder weil diese Angebote von den Patienten abgelehnt werden.
5.
Die Menschen müssen darauf vertrauen dürfen, dass die legale passive und indirekte Sterbehilfe nach ihrem geäußerten oder mutmaßlichen Willen oder nach ihrer Patientenverfügung überall praktiziert wird. Es darf nicht sein, dass Menschen sich das Leben nehmen, weil sie heute immer noch Angst haben müssen, dass am Lebensende gegen ihren Willen ein Leidensweg künstlich verlängert wird.
6.
Urteilsfähige Erwachsene sollten also in Zukunft ausreichende Unterstützung bei einem selbstbestimmten Lebensende erhalten. Voraussetzung muss immer sein, dass die Suizidenten selbst ihren bevorstehenden letzten Lebensweg in Kenntnis der Angebote von palliativer oder hospizlicher Versorgung als für sie unerträglich oder nicht lebenswert einstufen.
7.
Die Lebenswertbestimmung darf auch in Zukunft niemandem außer den betroffenen Menschen selbst zustehen! Das gebieten die Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes.
8.
Es ist daher begrüßenswert, dass viele Landesärztekammern den Vorschlag der Bundesärztekammer des strikten standesrechtlichen Verbots der Suizidbeihilfe nicht übernommen haben.
9.
Das Recht der Ärzte, nach eigenem Gewissen und ihrem ärztlichen Ethos Suizidwilligen zu helfen, steht unter dem Schutz der Verfassung und darf nicht eingeschränkt werden. Sie sind jedoch selbstverständlich nicht verpflichtet, diese Hilfe zu leisten.
10.
Die Achtung der Menschenwürde gebietet, dass in den hier genannten Fällen eines freiverantwortlichen Suizids die Menschen in ihrer existentiellen Not nicht auch noch ihre Selbstbestimmung verlieren und in grausame oder gar Dritte gefährdende Suizide getrieben werden.
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